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Dein Weg zum Führerschein
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages. Rechtliche Grundlagen der Ausbildung Der Unterricht wird
aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen
beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungs-ordnung,
erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind. Beendigung der Ausbildung Die Ausbildung endet mit
der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs
Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis
nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahr-
schule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG
bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages
ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers Stellt sich nach Abschluss des
Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen
oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist
für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2.
Entgelte
Preisaushang Die im Ausbildungsvertrag vereinbarenden Entgelte haben den durch
Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag wer-den abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der
Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche
Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im
Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt,
den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen,
höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung
eines Teilgrund-betrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahr-stunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahr-zeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist Kann der Fahrschüler eine
vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu
verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor
dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfall-
entschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe
von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vor-behalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden. Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die
theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der
Prüfungsfahrt. Bei
Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Aus- bildungsvertrag vereinbart,
erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Grundbetrag
bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden am Ende
der Woche, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell
verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der
Prüfung fällig. Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen Wird das
Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der
Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zu den Prüfungen bis zum
Ausgleich der Forderungen verweigern. Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der
Ausbildung Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische
Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr-schule nur
aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb
von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um
mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den
praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung
nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder
Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Textform der Kündigung Eine Kündigung
des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das
Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur
Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne
durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff.
5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertrags-schluss mit der
Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen
Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen
vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels,
aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen
vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei
Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichts-einheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der
theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur
geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der
Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertrags-widriges Verhalten der Fahrschule
veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine
Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine Fahrschule
Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden
pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der
Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die
aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstunden-satz berechnet. Hat der Fahrlehrer den
verspäteten Beginn einer Fahr-Stunde zu vertreten oder unterbricht er den
praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder
gutzuschreiben. Wartezeiten bei Verspätung Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr
als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der
Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu
vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu Seinen Lasten. Verspätet er
sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die
vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des
Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berau-schenden Mitteln
steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungs-gerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in
Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und
Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Besondere Pflichten des Fahr-schülers bei
der Kraftradausbildung Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die
Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler
unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den
Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim
Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen
unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass
der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines
Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach
pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der
Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der
Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vor-
stellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand
13. Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleich-zeitige
Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen